Start › Anschlussfinanzierung › Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren
Die kurze Antwort
Haben Sie eine Zinsbindung von mehr als 10 Jahren vereinbart, dürfen Sie Ihr Baudarlehen trotzdem 10 Jahre nach der vollständigen Auszahlung mit 6 Monaten Frist kündigen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an. So steht es in § 489 BGB. Das lohnt sich vor allem, wenn Ihr alter Zins deutlich über dem heutigen Angebot liegt.
Stand: 1. November 2026
Heiko Georg ist zertifizierter Fachberater Baufinanzierung (Frankfurt School of Finance & Management) in Schwanewede bei Bremen und begleitet seit über 35 Jahren Eigentümer in ganz Deutschland bei ihrer Anschlussfinanzierung, bankenübergreifend und auf Wunsch mit Beratung bei Ihnen zu Hause.
§ 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB gibt Ihnen als Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht: 10 Jahre nach der vollständigen Auszahlung Ihres Darlehens dürfen Sie es mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Das gilt auch dann, wenn Sie eine längere Zinsbindung vereinbart haben, zum Beispiel 15 oder 20 Jahre. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank dafür nicht verlangen. Das Recht steht nur Ihnen zu, die Bank selbst kann sich darauf nicht berufen.
Das Sonderkündigungsrecht ist vor allem dann wertvoll, wenn Sie vor vielen Jahren zu deutlich höheren Zinsen abgeschlossen haben als heute angeboten werden. Dann kann ein Wechsel zu einer anderen Bank Ihre Rate spürbar senken. Es lohnt sich auch, wenn Sie das Darlehen ganz zurückzahlen möchten, etwa nach einem Erbe oder dem Verkauf einer anderen Immobilie.
Wichtig: Kündigen Sie erst, wenn die neue Finanzierung zugesagt ist. Sonst wird die Restschuld fällig, ohne dass eine Anschlusslösung bereitsteht. Gern übernehme ich die Abstimmung zwischen alter und neuer Bank.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ja. Nach § 489 BGB dürfen Sie ein Darlehen mit fester Zinsbindung 10 Jahre nach der vollständigen Auszahlung mit 6 Monaten Frist kündigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Ja, gerade dann. Das Recht gilt egal, wie lange die vereinbarte Zinsbindung noch läuft.
Ab der vollständigen Auszahlung des Darlehens. Wurde später ein neuer Zinssatz oder eine neue Laufzeit vereinbart, zählen die 10 Jahre ab dieser neuen Vereinbarung.
Nein. Bei einer Kündigung nach § 489 BGB darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Ja. Sie können sich vorab die Zinsen für die neue Finanzierung sichern und das Forward-Darlehen genau zum Kündigungstermin starten lassen.
Nach einem kurzen Telefonat komme ich gerne zu Ihnen nach Hause, deutschlandweit. Bringen Sie einfach Ihren aktuellen Darlehensvertrag und, falls schon vorhanden, das Angebot Ihrer Bank mit an den Tisch. Für Sie entstehen keine Kosten, meine Vergütung zahlt die Bank.
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